3.4 Mit Beschluss BK 22 238 vom 6. September 2022 präzisierte die Beschwerdekammer in Strafsachen ihre Rechtsprechung wie folgt (E. 2.2 des Beschlusses): Die Strafprozessordnung kennt den Begriff der Wiedererwägung nicht (vgl. aber Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172. 021] zur Wiedererwägung im Rechtsmittelverfahren).