14 Abs. 2 und 5 StPO möglich sein, die Beschwerde gegenstandslos zu machen, indem sie der ihr unterstellten Staatsanwaltschaft Weisungen erteilt, etwa, diese habe in einem Fall, den sie eingestellt hat, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Ein solches Vorgehen ist auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, wäre es doch ein prozessualer Leerlauf, wenn die Generalstaatsanwaltschaft bei Feststellung einer offensichtlichen Fehlleistung der Staatsanwaltschaft zunächst eine Gutheissung der Beschwerde beantragen müsste und erst dann eine verbindliche Weisung erteilen könnte, anstatt direkt eine Wiedererwägung zu veranlassen.