4 sicht über die Staatsanwaltschaft aus (Art. 13 Abs. 4 GSOG). Sie leitet die Staatsanwaltschaft und ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich (Art. 90 Abs. 2 GSOG). Die Generalstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen erteilen (Art. 90 Abs. 3 GSOG). Ist die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erst einmal mit dem Fall befasst, muss es ihr aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion und gestützt auf Art.