Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO wird das Rechtsmittel, soweit es nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, den anderen Parteien und der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen obliegt der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 90 Abs. 4 GSOG). Diese übt gemäss bernischer Normierung Auf-