Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Wiedererwägungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren in der StPO nicht ausdrücklich normiert ist. Allerdings wurde eine solche auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Art. 14 Abs. 2 StPO sieht vor, dass der Bund und die Kantone die Befugnisse der Strafbehörden regeln können, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. Bund und Kantone regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Gemäss Art.