397 Abs. 3 StPO). 3.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erwog im Beschluss BK 18 26 + BK 18 101 hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Wiedererwägung durch die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren Folgendes (E. 4.1 f. des Beschlusses): Der Beschwerdeführer moniert vorab, eine neue Verfügung durch die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren sei unzulässig. Die StPO kenne das Institut der neuen Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.