Während des hängigen Beschwerdeverfahrens bestehe kein Raum für Wiedererwägungsweisungen der Generalstaatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft. Sollte die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung wider Erwarten gutheissen, so könne sie selbst der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO).