90 Abs. 4 GSOG). Es sei nunmehr an der Beschwerdekammer in Strafsachen als Rechtsmittelinstanz, über die Begründetheit der Beschwerde resp. die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellung zu befinden und nicht an der Generalstaatsanwaltschaft, welche die Leitung über die Staatsanwaltschaft innehabe. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens bestehe kein Raum für Wiedererwägungsweisungen der Generalstaatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft.