3 schuldigten im Sinne der Erwägungen der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft weiterzuführen. Daraufhin beantragte die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 13. September 2023, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, da das Anfechtungsobjekt weggefallen sei. 3.2 Der Beschuldigte erklärt sich mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden und verlangt, dass dieses weiterzuführen sei.