102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann. Aufgrund dessen wird er im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie vom Beschuldigten beantragt – lediglich als Strafkläger zugelassen. Über einen Ausschluss des Beschwerdeführers als Zivilkläger im Strafverfahren hat in einem ersten Schritt die Staatsanwaltschaft und nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen zu befinden.