Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2023 wurde von der Eingabe des Beschuldigten vom 22. September 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde verfügt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Allfällige Bemerkungen seien umgehend einzureichen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Oktober 2023 wurde das mit Eingabe vom 22. September 2023 faktisch gestellte Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.