Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gewährt, sich innert der bereits angesetzten Frist (25. September 2023) ebenfalls zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu äussern. Mit Eingabe vom 22. September 2023 stellte der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. September 2023 sei abzuweisen und das Beschwerdeverfahren sei weiterzuführen, wobei dem Beschuldigten eine neue Frist zum Einreichen einer Stellungnahme zur Beschwerde vom 7. August 2023 zu setzen sei.