Das Fristerstreckungsgesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2023 gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 25. September 2023 verlängert. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert ebenfalls gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 13. September 2023, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten seien vom Kanton Bern zu tragen.