In Präzisierung der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen können während hängigem Beschwerdeverfahren von der Staatsanwaltschaft nur noch angefochtene Einstellungsverfügungen, nicht indes Nichtanhandnahmeverfügungen in Wiedererwägung gezogen werden. Eine Wiedererwägung von Einstellungsverfügungen ist zudem nur zulässig, sofern Wiederaufnahmegründe im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden (E. 3.5-3.7). Erwägungen: