Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 28. Juni 2023 (BA 20 78) Regeste: Art. 390 Abs. 2 und Art. 323 StPO; Wiedererwägung einer Einstellungs- /Nichtanhandnahmeverfügung im Beschwerdeverfahren (Präzisierung der Rechtsprechung) In Präzisierung der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen können während hängigem Beschwerdeverfahren von der Staatsanwaltschaft nur noch angefochtene Einstellungsverfügungen, nicht indes Nichtanhandnahmeverfügungen in Wiedererwägung gezogen werden.