Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern das Datum auf diese Weise hätte falsch verstanden werden können. Das vom 28. März 2023 datierende Wiederherstellungsgesuch wurde ohne nachvollziehbaren Grund offensichtlich zu spät eingereicht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf dieses nicht eingetreten ist. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.