94 Abs. 2 StPO handelt, welches wiederum an die Staatsanwaltschaft zu stellen gewesen wäre, kann offengelassen werden, zumal der angegebene Grund offensichtlich keinen Wiederherstellungsgrund darstellt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2023 unter Angabe des genauen Datums (18. März 2023) unmissverständlich auf die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern das Datum auf diese Weise hätte falsch verstanden werden können.