Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen (Art. 94 Abs. 5 StPO). 4.2 Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, weshalb die Staatsanwaltschaft auf ihr Gesuch hätte eintreten müssen, wenn sie ausführt, es sei ihr Fehler gewesen; sie habe das Datum falsch verstanden. Ob es sich dabei sinngemäss um ein erneutes Wiederherstellungsgesuch für die Frist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO handelt, welches wiederum an die Staatsanwaltschaft zu stellen gewesen wäre, kann offengelassen werden, zumal der angegebene Grund offensichtlich keinen Wiederherstellungsgrund darstellt.