Es müsse der Beschwerdeführerin folglich klar gewesen sein, dass der in Ziffer 4 der zweiten Vorladung enthaltene Satzteil nicht vollständig gewesen sei, weil sie beide Versionen gehabt habe. Dass sie die Säumnisfolgen gekannt habe, zeige sich auch darin, dass sie direkt nach dem versäumten Termin bei der Loge der Staatsanwaltschaft erschienen sei und sie im Verfahren auch nie geltend gemacht habe, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben.