Folglich könne die Beschwerdeführerin keine Gründe glaubhaft machen, wonach sie für das verspätete Wiederherstellungsgesuch kein Verschulden treffe. Die Verfahrensleiterin sei zu Recht nicht auf das Wiederherstellungsgesuch eingetreten und die dagegen erhobene Beschwerde sei abzuweisen. 3.4 In ihren Schlussbemerkungen weist die Generalstaatsanwaltschaft zudem daraufhin, dass auf der Vorladung vom 8. Dezember 2022 zum Ersatztermin vom 16. Februar 2023 Ziffer 4 der Säumnisfolgen nicht vollständig abgedruckt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft gelange allerdings zum Schluss, dass die Beschwerde-