94 StPO – geltend, das Datum für das Wiederherstellungsgesuch falsch verstanden zu haben, was aufgrund der Schriftlichkeit nicht zu überzeugen vermöge. Der Akten-/Telefonnotiz vom 2. August 2023 sei ausserdem zu entnehmen, dass sie gegenüber der Verfahrensleiterin damals noch Probleme bei der Post als Grund für die Verspätung angegeben habe. Sie hingegen habe das Gesuch rechtzeitigt geschickt. Folglich könne die Beschwerdeführerin keine Gründe glaubhaft machen, wonach sie für das verspätete Wiederherstellungsgesuch kein Verschulden treffe.