3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Beschwerdeführerin das strittige Wiederherstellungsgesuch erst am 28. März 2023 eingereicht habe, obwohl ihr vorab schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sie es bis am 18. März 2023 einreichen müsse. Damit sei das Gesuch offensichtlich verspätet erfolgt. In ihrer Beschwerde mache die Beschwerdeführerin – quasi im Sinne eines Wiederherstellungsgesuches für die Frist nach Art. 94 StPO – geltend, das Datum für das Wiederherstellungsgesuch falsch verstanden zu haben, was aufgrund der Schriftlichkeit nicht zu überzeugen vermöge.