3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund deren Nichterscheinens an der Vergleichsverhandlung mit Schreiben vom 23. Februar 2023 mitgeteilt wurde, dass sie gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO die Möglichkeit habe, bis zum 18. März 2023 ein Gesuch um Wiederherstellung des Termins für die Vergleichsverhandlung einzureichen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 habe die Beschwerdeführerin daher die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs verpasst. 3.2 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es ihr Fehler gewesen sei und sie das Datum falsch verstanden habe.