Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Verfügung vom 28. Juli 2022, befasst sich lediglich mit dem Nichteintreten auf das Wiederherstellungsgesuch. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass der Fall weiter untersucht und der Beschuldigte bestraft werden solle, bezieht sie sich inhaltlich auf die ihr in Aussicht gestellte Einstellung des Verfahrens, welche aber vorliegend nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.