Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und Gelegenheit für allfällige Schlussbemerkungen gegeben. Am 15. September 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des