Mit Verfügung vom 15. August 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 17. August 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlage der Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und Gelegenheit für allfällige Schlussbemerkungen gegeben.