Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin und teilte ihr mit, dass ohne ein solches Gesuch bis am 18. März 2023 beabsichtigt werde, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten infolge Rückzug des Strafantrags einzustellen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des Termins für die Vergleichsverhandlung. Als Beilage reichte sie eine Bestätigung/Beschreibung der KESB Bern vom 2. März 2023 ein.