Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Wiederherstellung des Vergleichsverhandlungstermins Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Juli 2023 (BM 21 48975) Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess am 22. März 2022 einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Beschimpfung zum Nachteil von B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Nach erfolgter Einspracheerhebung am 8. April 2022 fand am 16. No- vember 2022 die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten statt. Anschliessend wurden die Parteien mit Vorladung vom 8. Dezember 2022 zur Ver- gleichsverhandlung für den 16. Februar 2023, 14:00 Uhr, mit eventuell anschlies- sender Einvernahme der Privatklägerin vorgeladen. Trotz ordnungsgemässer Vor- ladung blieb die Beschwerdeführerin der Vergleichsverhandlung fern. Gleichentags erschien sie um 16:00 Uhr an der Loge der Staatsanwaltschaft und gab zusam- mengefasst an, den Termin verpasst zu haben, weil ihr Ex-Ehemann ihr mit dem Tode gedroht habe. Sie habe anschliessend ihren Sohn von der Kita abgeholt und in Sicherheit gebracht, weshalb sie den Zug nach Bern verpasst habe. 1.2 Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde- führerin auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin und teilte ihr mit, dass ohne ein solches Gesuch bis am 18. März 2023 beabsichtigt werde, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten infolge Rückzug des Strafantrags einzu- stellen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des Termins für die Vergleichsverhandlung. Als Beilage reichte sie eine Bestätigung/Beschreibung der KESB Bern vom 2. März 2023 ein. Mit Ver- fügung vom 28. Juli 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf das von der Beschwerde- führerin gestellte Gesuch um Wiederherstellung des Vergleichsverhandlungster- mins nicht ein. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Mit Verfügung vom 15. August 2023 eröffnete die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Ge- neralstaatanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 17. August 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlage der Kosten des Beschwerdever- fahrens an die Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und Gelegenheit für allfällige Schlussbemerkungen ge- geben. Am 15. September 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des 2 Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwer- deführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf ihr Gesuch um Wiederherstellung nicht eingetreten wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungs- objekt, die Verfügung vom 28. Juli 2022, befasst sich lediglich mit dem Nichteintre- ten auf das Wiederherstellungsgesuch. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde geltend macht, dass der Fall weiter untersucht und der Beschuldigte be- straft werden solle, bezieht sie sich inhaltlich auf die ihr in Aussicht gestellte Ein- stellung des Verfahrens, welche aber vorliegend nicht Streitgegenstand des Ver- fahrens ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund deren Nichterscheinens an der Vergleichsverhand- lung mit Schreiben vom 23. Februar 2023 mitgeteilt wurde, dass sie gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO die Möglichkeit habe, bis zum 18. März 2023 ein Gesuch um Wiederherstellung des Termins für die Vergleichsverhandlung einzureichen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 habe die Beschwerdeführerin daher die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs verpasst. 3.2 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es ihr Fehler gewe- sen sei und sie das Datum falsch verstanden habe. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Be- schwerdeführerin das strittige Wiederherstellungsgesuch erst am 28. März 2023 eingereicht habe, obwohl ihr vorab schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sie es bis am 18. März 2023 einreichen müsse. Damit sei das Gesuch offensichtlich verspätet erfolgt. In ihrer Beschwerde mache die Beschwerdeführerin – quasi im Sinne eines Wiederherstellungsgesuches für die Frist nach Art. 94 StPO – geltend, das Datum für das Wiederherstellungsgesuch falsch verstanden zu haben, was aufgrund der Schriftlichkeit nicht zu überzeugen vermöge. Der Akten-/Telefonnotiz vom 2. Au- gust 2023 sei ausserdem zu entnehmen, dass sie gegenüber der Verfahrensleiterin damals noch Probleme bei der Post als Grund für die Verspätung angegeben habe. Sie hingegen habe das Gesuch rechtzeitigt geschickt. Folglich könne die Be- schwerdeführerin keine Gründe glaubhaft machen, wonach sie für das verspätete Wiederherstellungsgesuch kein Verschulden treffe. Die Verfahrensleiterin sei zu Recht nicht auf das Wiederherstellungsgesuch eingetreten und die dagegen erho- bene Beschwerde sei abzuweisen. 3.4 In ihren Schlussbemerkungen weist die Generalstaatsanwaltschaft zudem darauf- hin, dass auf der Vorladung vom 8. Dezember 2022 zum Ersatztermin vom 16. Fe- bruar 2023 Ziffer 4 der Säumnisfolgen nicht vollständig abgedruckt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft gelange allerdings zum Schluss, dass die Beschwerde- 3 führerin trotzdem ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Auf der ersten Vorla- dung sei der Satz in Ziffer 4 vollständig enthalten und beide Vorladungen seien der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellt worden. Es müsse der Beschwer- deführerin folglich klar gewesen sein, dass der in Ziffer 4 der zweiten Vorladung enthaltene Satzteil nicht vollständig gewesen sei, weil sie beide Versionen gehabt habe. Dass sie die Säumnisfolgen gekannt habe, zeige sich auch darin, dass sie direkt nach dem versäumten Termin bei der Loge der Staatsanwaltschaft erschie- nen sei und sie im Verfahren auch nie geltend gemacht habe, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Absätze 1-4 gelten sinn- gemäss bei versäumten Terminen (Art. 94 Abs. 5 StPO). 4.2 Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, weshalb die Staats- anwaltschaft auf ihr Gesuch hätte eintreten müssen, wenn sie ausführt, es sei ihr Fehler gewesen; sie habe das Datum falsch verstanden. Ob es sich dabei sinn- gemäss um ein erneutes Wiederherstellungsgesuch für die Frist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO handelt, welches wiederum an die Staatsanwaltschaft zu stellen ge- wesen wäre, kann offengelassen werden, zumal der angegebene Grund offensicht- lich keinen Wiederherstellungsgrund darstellt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. Fe- bruar 2023 unter Angabe des genauen Datums (18. März 2023) unmissverständ- lich auf die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam ge- macht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern das Datum auf diese Weise hätte falsch verstanden werden können. Das vom 28. März 2023 datierende Wie- derherstellungsgesuch wurde ohne nachvollziehbaren Grund offensichtlich zu spät eingereicht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf dieses nicht eingetreten ist. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Auf- wendungen entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt die Be- schwerdeführerin. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5