5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.