Sie belässt es vielmehr dabei, mit ihren Schreiben ihren grundsätzlichen Unmut bezüglich ihre gegenwärtige Situation zum Ausdruck zu bringen. Allgemein scheint es so, dass sie mit Behördenentscheiden nicht einverstanden ist und hieraus eine strafbare Handlung ihr gegenüber erblicken will (insbesondere Amtsmissbrauch). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv von einem strafbaren Fehlverhalten des Beschuldigten resp. anderer Behördenmitglieder überzeugt ist («Staatsmobbing» etc.). Bei objektiver Betrachtung fehlen hierfür indes jegliche Anhaltspunkte.