Inwiefern der Beschuldigte als E.________(Mitglied der Behörde) involviert sein soll resp. eine strafbare Handlung begangen haben soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet. Auch betreffend die angeblichen Missstände an der Primarschule «Schulen C.________(Ortschaft)» wurde von der Beschwerdeführerin nicht weiter plausibilisiert, inwiefern sich der Beschuldigte hierbei strafbar gemacht haben soll. Sie belässt es vielmehr dabei, mit ihren Schreiben ihren grundsätzlichen Unmut bezüglich ihre gegenwärtige Situation zum Ausdruck zu bringen.