Auch dieser Vorwurf wird von ihr nicht weiter erläutert. Eine unrechtmässige Anwendung von Machtbefugnissen im Sinne von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) wie auch eine Nötigung (Art. 181 StGB) sind nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Strafanzeige und Ergänzung in weiten Teilen auf eine ihrer Ansicht nach ungerechtfertigterweise angeordnete fürsorgerische Unterbringung und das laufende Eheschutzverfahren Bezug. Inwiefern der Beschuldigte als E.________(Mitglied der Behörde) involviert sein soll resp.