Es sind keine Hinweise auszumachen, dass sich der Beschuldigte zufolge des Aussprechens des Hausverbots strafbar gemacht haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er insoweit im Sinne eines Amtsmissbrauchs die ihm von seinem Amt verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt haben soll, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben soll, wo es nicht hätte geschehen dürfen. Dasselbe gilt betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte Rechtsverweigerung begehe. Auch dieser Vorwurf wird von ihr nicht weiter erläutert.