Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor), ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zur inhaltlichen Beurteilung des Strafbefehls EO 23 9857 vom 4. August 2023 nicht zuständig. Ein strafbares Handeln des Beschuldigten lässt sich diesbezüglich jedenfalls nicht ohne weiteres erblicken und entsprechende Anhaltspunkte hierfür wurden auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht genügend plausibilisiert. Es sind keine Hinweise auszumachen, dass sich der Beschuldigte zufolge des Aussprechens des Hausverbots strafbar gemacht haben könnte.