_ wurde deshalb mit Schreiben vom 17.07.2023 in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO aufgefordert, eine Nachbesserung einzureichen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass einzig die Nötigung gemäss Art. 181 StGB einen Straftatbestand darstellen könnte, wobei auch diesbezüglich aus ihrer Eingabe in keiner Weise hervorgehe, inwiefern sie wann, wo, wie, durch wen und womit genötigt worden wäre. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass kein Verfahren eingeleitet werde, wenn die Nachbesserung nicht oder ungenügend erfolge. Auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau folgten Telefonanrufe von B.________ sowie eine E-Mail mit div.