Weder gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2022 noch gegen die Einstellungsverfügung vom 28. März 2022 wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist das Rechtsmittel ergriffen. Die Nichtanhandnahmeverfügung und die Einstellungsverfügung sind demnach in Rechtskraft erwachsen und können nicht mehr mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Ein Wiederaufnahmegesuch wäre bei der Staatsanwaltschaft zu stellen (vgl. insoweit auch bereits die Ausführungen im Schreiben vom 8. August 2023).