die zuständigen zivilrechtlichen Behörden (einstweilige Verfügungen) zu wenden. Ebenfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die sofortige Anhandnahme der verweigerten Strafverfahren EO 21 3114 und EO 2012347 verlangt wird. Die Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren EO 20 12347 am 9. Februar 2022 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2022 sowie im Verfahren EO 21 3114 am 30. März 2022 die Einstellungsverfügung vom 28. März 2022 zugestellt worden ist.