382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Wie von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 8. August 2023 erläutert, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zur inhaltlichen Beurteilung des Strafbefehls EO 23 9857 vom 4. August 2023 nicht zuständig. Dasselbe gilt betreffend die zivilrechtlichen Anträge auf S. 3 der Beschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, jegliche Verurteilungen und Verfahren gegen sie müssten sofort sistiert werden (inkl. Strafbefehl EO 23 9857, CIV 22 2115 [mithin offensichtlich ein zivil-