Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin erläutert, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen auch hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Anträge (einstweilige Verfügungen betreffend Sistierung des Eheschutzverfahrens und Ungültigerklärung des Mietvertrages des Ehemannes sowie Ungültigerklärung der angeblichen Postulationsunfähigkeit) nicht zuständig ist. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.