Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) wieder aufgenommen werden könne, wobei ein entsprechendes Gesuch bei der Staatsanwaltschaft zu stellen wäre. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin erläutert, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen auch hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Anträge (einstweilige Verfügungen betreffend Sistierung des Eheschutzverfahrens und Ungültigerklärung des Mietvertrages des Ehemannes sowie Ungültigerklärung der angeblichen Postulationsunfähigkeit) nicht zuständig ist.