Sie beantragte nebst weiteren Anträgen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen. Mit Schreiben vom 8. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Verfahrensleitung darauf hingewiesen, dass eine Einsprache gegen den Strafbefehl EO 23 9857 vom 4. August 2023, welcher der Eingabe vom 7. August 2023 ebenfalls beigelegt worden war, bei der Staatanwaltschaft zu erfolgen habe und eine Sistierung oder Erstreckung der Einsprachefrist, wie es von ihr sinngemäss beantragt worden war, nicht möglich sei.