Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 330 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Strafanzeige vom 7. Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 4. August 2023 (EO 23 10135) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivil- klägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 7. Juli 2023 initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter), nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte die Beschwerde- führerin dagegen Beschwerde ein. Sie beantragte nebst weiteren Anträgen sinn- gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen. Mit Schreiben vom 8. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Verfahrens- leitung darauf hingewiesen, dass eine Einsprache gegen den Strafbefehl EO 23 9857 vom 4. August 2023, welcher der Eingabe vom 7. August 2023 ebenfalls bei- gelegt worden war, bei der Staatanwaltschaft zu erfolgen habe und eine Sistierung oder Erstreckung der Einsprachefrist, wie es von ihr sinngemäss beantragt worden war, nicht möglich sei. Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewie- sen, dass ein eingestelltes oder nicht an die Hand genommenes Verfahren – wie die von ihr erwähnten Strafverfahren EO 21 3114 und EO 20 12347 – nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) wieder aufgenommen werden könne, wobei ein entsprechendes Gesuch bei der Staatsanwaltschaft zu stellen wäre. Schliesslich wurde der Be- schwerdeführerin erläutert, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen auch hin- sichtlich ihrer zivilrechtlichen Anträge (einstweilige Verfügungen betreffend Sistie- rung des Eheschutzverfahrens und Ungültigerklärung des Mietvertrages des Ehe- mannes sowie Ungültigerklärung der angeblichen Postulationsunfähigkeit) nicht zuständig ist. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Wie von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 8. August 2023 erläutert, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zur inhaltlichen Beurteilung des Strafbefehls EO 23 9857 vom 4. August 2023 nicht zuständig. Dasselbe gilt betreffend die zivil- rechtlichen Anträge auf S. 3 der Beschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin be- antragt, jegliche Verurteilungen und Verfahren gegen sie müssten sofort sistiert werden (inkl. Strafbefehl EO 23 9857, CIV 22 2115 [mithin offensichtlich ein zivil- 2 rechtliches Verfahren]), und weitere Anträge betreffend zivilrechtliche Angelegen- heiten stellt (einstweilige Verfügung [Sistierung Eheschutzklage, Ungültigerklärung Mietvertrag Ehemann], Aufhebung der angeblichen Postulationsunfähigkeit im Zivil- recht) ist hierauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat sich insoweit an die Staatsanwaltschaft (Einsprache gegen den Strafbefehl) re- sp. die zuständigen zivilrechtlichen Behörden (einstweilige Verfügungen) zu wen- den. Ebenfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die sofortige An- handnahme der verweigerten Strafverfahren EO 21 3114 und EO 2012347 verlangt wird. Die Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass der Be- schwerdeführerin im Verfahren EO 20 12347 am 9. Februar 2022 die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 3. Februar 2022 sowie im Verfahren EO 21 3114 am 30. März 2022 die Einstellungsverfügung vom 28. März 2022 zugestellt worden ist. Weder gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2022 noch gegen die Einstellungsverfügung vom 28. März 2022 wurde innert der zehntägigen Be- schwerdefrist das Rechtsmittel ergriffen. Die Nichtanhandnahmeverfügung und die Einstellungsverfügung sind demnach in Rechtskraft erwachsen und können nicht mehr mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Ein Wiederaufnahmegesuch wäre bei der Staatsanwaltschaft zu stellen (vgl. insoweit auch bereits die Ausführungen im Schreiben vom 8. August 2023). Schliesslich kann auch auf die Anträge betreffend «Information auf Stufen Gemeinde und Kan- ton» und «Aufarbeitung» mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Welche «rechtsmissbräuchlich getrennte» Verfahren zu vereinigen sind, wurde von der Be- schwerdeführerin nicht weiter ausgeführt. Ein Antrag auf Vereinigung von Strafver- fahren wäre zudem bei der zuständigen Verfahrensleitung der Strafverfahren zu stellen. Erst eine diesbezügliche abweisende Verfügung könnte bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Mit Eingabe vom 07.07.2023 hat B.________ bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau «Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch gegen mich - Rechtsmissbrauch zur Nötigung & Rechtsver- weigerung durch A.________: schwere Menschenrechtsverletzungen, gefährden durch das Wohl meiner zwei Kinder (Art. 11 BV)» eingereicht. Aus der Eingabe ging nicht hervor, wann, wo und wie A.________ was und womit getan haben soll, das in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein könnte. B.________ wurde deshalb mit Schreiben vom 17.07.2023 in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO aufgefordert, eine Nachbesserung einzureichen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass einzig die Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB einen Straftatbestand darstellen könnte, wobei auch diesbezüglich aus ihrer Eingabe in keiner Weise hervorgehe, inwiefern sie wann, wo, wie, durch wen und womit genötigt worden wäre. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass kein Verfahren eingeleitet werde, wenn die Nachbesserung nicht oder ungenügend erfolge. Auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau folgten Telefonanrufe von B.________ sowie eine E-Mail mit div. Anhängen. Die Ausführungen waren in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und unbestimmt, so dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich wa- ren. Es ergibt sich in keiner Eingabe ein Hinweis auf eine strafbare Handlung, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. 3 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkre- ten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessens- spielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessens- spielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz er- forderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträ- ger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. WOHLERS, Schweize- rische Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3 hiervor). Vor- liegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, 4 welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige (inkl. Beilagen) so- wie die Ergänzungen in der E-Mail vom 14. Juli 2023 (inkl. Beilagen) nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand, etwa des StGB, erfüllt haben sollte. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Strafanzeige vom 7. Juli 2023 wie auch in ihrer weiteren Eingabe zwar zahlreiche Straftatbestände (u.a. Nötigung [Art. 181 StGB] und Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB]). Sie unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch den Beschuldigten erfüllt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin scheint nicht damit einverstanden zu sein, dass ihr gegenüber ein Hausverbot für die Liegenschaft des E.________(Behörde) ausge- sprochen und gegen sie, nachdem sie dieses offenbar missachtet hatte, am 4. Au- gust 2023 ein Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs erlassen wurde. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor), ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zur inhalt- lichen Beurteilung des Strafbefehls EO 23 9857 vom 4. August 2023 nicht zustän- dig. Ein strafbares Handeln des Beschuldigten lässt sich diesbezüglich jedenfalls nicht ohne weiteres erblicken und entsprechende Anhaltspunkte hierfür wurden auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht genügend plausibilisiert. Es sind kei- ne Hinweise auszumachen, dass sich der Beschuldigte zufolge des Aussprechens des Hausverbots strafbar gemacht haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er insoweit im Sinne eines Amtsmissbrauchs die ihm von seinem Amt verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt haben soll, d.h. kraft sei- nes Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben soll, wo es nicht hätte geschehen dürfen. Dasselbe gilt betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der Be- schuldigte Rechtsverweigerung begehe. Auch dieser Vorwurf wird von ihr nicht wei- ter erläutert. Eine unrechtmässige Anwendung von Machtbefugnissen im Sinne von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) wie auch eine Nötigung (Art. 181 StGB) sind nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Strafanzeige und Ergänzung in weiten Teilen auf eine ihrer Ansicht nach ungerechtfertigterweise angeordnete fürsorgerische Unterbringung und das laufende Eheschutzverfahren Bezug. Inwie- fern der Beschuldigte als E.________(Mitglied der Behörde) involviert sein soll re- sp. eine strafbare Handlung begangen haben soll, erschliesst sich der Beschwer- dekammer in Strafsachen nicht und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet. Auch betreffend die angeblichen Missstände an der Primarschule «Schulen C.________(Ortschaft)» wurde von der Beschwerdeführerin nicht weiter plausibilisiert, inwiefern sich der Beschuldigte hierbei strafbar gemacht haben soll. Sie belässt es vielmehr dabei, mit ihren Schreiben ihren grundsätzlichen Unmut bezüglich ihre gegenwärtige Situation zum Ausdruck zu bringen. Allgemein scheint es so, dass sie mit Behördenentscheiden nicht einverstanden ist und hieraus eine strafbare Handlung ihr gegenüber erblicken will (insbesondere Amtsmissbrauch). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv von einem strafbaren Fehlverhalten des Beschuldigten resp. anderer Behördenmitglieder überzeugt ist («Staatsmobbing» etc.). Bei objektiver Betrachtung fehlen hierfür indes jegliche Anhaltspunkte. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der Beschwerdekammer in Strafsachen vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmever- 5 fügung zu ändern. Sie belässt es auch hier dabei, den Beschuldigten in pauschaler Weise diverser strafbarer Handlungen zu bezichtigen, ohne diese weiter konkret zu substantiieren. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit etwaigen Verurteilungen nicht einverstanden erklärt, hat sie das diesbezügliche Rechtsmittel zu ergreifen. Hinsichtlich ihrer weitgehend zivilrechtlichen Ausführungen ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen – wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 2 hiervor) – nicht zuständig. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwer- de ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schrif- tenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7