Ein krasser Verfahrensfehler ist vorliegend nach dem Gesagten nicht erkennbar. Die Kammer ist alsdann insbesondere in Anbetracht dessen, dass das Ausstandsgesuch von einem Rechtsanwalt eingereicht wurde, nicht gehalten, in den Akten von Amtes wegen nach weiteren möglichen Gründen für Befangenheit zu forschen. Das Gesuch ist entsprechend abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt. Entsprechend seinem Unterliegen hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung.