333 StPO durch das Gericht auch noch am Verhandlungstag zulässig ist. Ob sich durch die allfällige Änderung oder Ergänzung der Anklageschrift und die damit kurzfristig veränderte Situation eine unzulässige Beschneidung der Verteidigungsrechte ergibt, ist erst im Anschluss an die allfällige Änderung oder Ergänzung zu prüfen, wie die Gesuchsgegnerin korrekt ins Feld geführt hat. 2.9 Ein krasser Verfahrensfehler ist vorliegend nach dem Gesagten nicht erkennbar.