2.7 Die Kammer kann – mit Blick auf die Rüge des Gesuchstellers – weder im Dispositiv noch in der Begründung der Verfügung vom 20. Juli 2023 eine direkte Aufforderung in eingreifender Form erkennen, welche mit Art. 333 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht vereinbar wäre oder den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Es ist in der Verfügung vom 20. Juli 2023 kein Anhaltspunkt erkennbar, welcher den Anschein erwecken könnte, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits festgelegt hat. 2.8 Betreffend den Ablauf des Verfahrens ist zu bemerken, dass ein Vorgehen nach Art. 333 StPO durch das Gericht auch noch am Verhandlungstag zulässig ist.