1 Abs. 1 StGB oder (allenfalls anvertrauten) Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllen könnte, was derzeit mangels entsprechender Umschreibung in der Anklageschrift nicht Gegenstand der Anklage wäre resp. die Anklageschrift diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.