eine rechtlich noch bestehende Vollmacht und/oder Berichtigung für den Zugriff auf das fragliche Konto per E-Banking vorgenommen worden sind. Sollte der Beschuldigte weiterhin bevollmächtigt gewesen sein, Zahlungen ab dem fraglichen Konto zu tätigen und/oder berechtigt gewesen sein, den Online-Zugang des E-Bankings zu nutzen, würde sich auch die Frage stellen, ob das in der Anklage umschrieben Verhalten (insbesondere das Auslösen der vier Überweisungen) den Tatbestand der Veruntreuung von (allenfalls anvertrauten fremden) Sachen im Sinne Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder (allenfalls anvertrauten) Vermögenswerten im Sinne von Art.