Das Gericht wird also insbesondere zu prüfen haben, ob die in der Anklageschrift behaupteten Überweisungen einerseits effektiv vom Beschuldigten selbst und gegebenenfalls, ob diese Überweisungen gestützt auf eine rechtlich noch bestehende Vollmacht und/oder Berichtigung für den Zugriff auf das fragliche Konto per E-Banking vorgenommen worden sind.