Bereits der Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO impliziert alsdann, dass es für die Gesuchsgegnerin zulässig sein muss zu erwähnen, welchen anderen Straftatbestand der umschriebene Sachverhalt erfüllen könnte und inwiefern die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen (in der Regel die Umschreibung einzelner Tatbestandselemente) nicht entspricht. Zudem ist auch ohne vertiefte Prüfung erkennbar, dass Art. 138 Ziff. 1 StGB dieselbe Strafe androht wie Art. 147 Abs. 1 StGB und keine «härtere Qualifikation» im Sinne von BGE 148 IV 124.