Es ist immerhin festzustellen, dass Art. 333 Abs. 1 StPO das Immutabilitätsprinzip durchbricht, was eine summarische Überprüfung des diesbezüglichen Vorgehens aufdrängt. 2.5 In diesem Licht rechtfertigt sich vorab die Feststellung, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft «Gelegenheit gegeben» hat, die Anklageschrift zu ergänzen, womit sie sich an den Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO gehalten hat. Bereits der Wortlaut von Art.